Satzung

des gemeinnützigen Fördervereins des Albrecht-Dürer-Gymnasiums e.V.

Neufassung vom 19.10.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein des Albrecht-Dürer-Gymnasium“. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 16020 B eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Darüber hinaus verfolgt der Verein die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
    a) ideelle und materielle Unterstützung des Albrecht-Dürer-Gymnasiums in Berlin-Neukölln,
    b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege,
    c) Unterstützung und Ausstattung des Musikbereichs der Schule, u.a. durch Anschaffung von Musikinstrumenten, die der Schule zur Nutzung überlassen oder übereignet werden,
    d) Ausstattung des Computerbereiches,
    e) Förderung oder Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
    f) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule,
    g) Außendarstellung der Schule,
    h) Unterstützung, Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
    i) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften und Projekten,
    j) Unterstützung der schulsozialpädagogischen Arbeit und der Arbeit der Schülervertretung,
    k) Unterstützung der außerschulischen Erziehungsarbeit,
    l) Unterstützung von Schüleraustauschen und Besuchsprogrammen,
    m) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und sonstigen Schulfahrten,
    n) Betrieb eines Zweckbetriebs gem. § 65 AO (z.B. Schülerfirma, Cafeteria, Schulkleidung),
    o) Betrieb einer Schulbibliothek,
    p) Betrieb eines Bücherfonds,
    q) Gestaltung des Außengeländes,
    r) Beschaffung von Sport- und Spielgeräten,
    s) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland, sowie von Projekten in Entwicklungsländern,
    t) Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO,
    u) Förderung von Schülern aus finanziell schwächer gestellten Familien.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. a)  Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    b) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG
    c) Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet.Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen Aufnahmeantrag in Textform gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt, der vom Mitglied jeweils zum Quartalsende in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person,
    c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung in Textform Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
    d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen.
  5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
    a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand einzureichen.
    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies in Textform beantragt. In diesen Fällen beträgt die Frist nur eine Woche.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
    a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
    b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels Vollmacht (in Textform) zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
    d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
    e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    f) Blockwahl: Sind mehrere Posten zu besetzen, kann die Wahl auch in einem Wahlvorschlag zusammengefasst und als Blockwahl durchgeführt werden.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahl des Vorstandes,
    d) Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit. Hierfür ist abweichend von Nr. 2 a) eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    e) Wahl der Kassenprüfer/innen,
    f) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    g) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen,
    h) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags sowie ggf. Beschluss einer Beitragsordnung,
    i) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel,
    j) Entscheidung über gestellte Anträge,
    k) Änderung der Satzung und
    l) Auflösung des Vereins.
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat.
  6. Online-Mitgliederversammlung
    a) Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
    b) Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort durch eine gesonderte E-Mail spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
    b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
    c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
    d) Schriftführer/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  7. Der Vorstand kann Beisitzer/innen für jeweils ein Jahr bestellen. Diese sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
  8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
  9. Die Mitglieder des Vorstands können nur bei Schäden haftbar gemacht werden, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entstanden sind.

§ 8 Rechnungslegung

  1. Im laufenden Geschäftsjahr hat der Schatzmeister die Einnahmen und Ausgaben zeitnah und fortlaufend zu erfassen.
  2. Die Belege und Daten sind durch den Schatzmeister entsprechend der gesetzlichen Fristen aufzubewahren.
  3. Für das Geschäftsjahr hat der Schatzmeister eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen und in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen.
  4. Der Schatzmeister darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten Hilfspersonen bedienen. Sofern diese entgeltlich tätig werden, so muss dieses durch den Vorstand zuvor gestattet werden.
  5. Weiteres kann in einer Kassenordnung durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.

§ 9 Kassenprüfer/innen

  1. Die Rechnungslegung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Albrecht-Dürer-Gymnasium in Berlin-Neukölln, Schulträger Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, vertreten durch die Abteilungsleitung des Schul- und Sportamtes, Karl-Marx-Str. 83 in 12040 Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.